Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgen­den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtrei­benden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentli­chung innerhalb eines Jahres nach Vertrag­sabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag inner­halb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abge­rufen und veröffentlicht wird. Änderungen und Rücktritt von erteilten Aufträgen müssen dem Verlag mindestens 4 Wochen vor Erschei­nen schriftlich mitgeteilt werden und sind auch dann nur mit Zustimmung des Verlages möglich.
  3. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Anzeigenpreisliste des Verlags. Ändert sich der Preis nach Ver­tragsabschluss, ist der Verlag berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffentli­chung gültigen Preisliste zu berechnen; dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtkauf­leuten, sofern zwischen dem Vertragsab­schluss und dem Zeitpunkt der Veröffentli­chung nicht mehr als vier Monate vergangen sind. Werbeagenturen und Vermittlern ist es untersagt, die vom Verlag Ritthammer gewähr­ten Mittlerprovisionen ganz oder teilweise an ihre Auftraggeber weiterzugeben.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwi­schen dem gewährten und dem der tatsächli­chen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstaufnahme entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemen­gen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimm­ten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröf­fentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenauf­träge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge aus wegen des Inhalts, der Herkunft oder der tech­nischen Form einheitlichen, sachlich gerecht­fertigten Grundsätzen des Verlages abzu­lehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemä­ßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahme­stellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, wer­den nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  1. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzei­gentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen, Beihefter, Beikleber etc. ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkenn­bar ungeeignete oder beschädigte Druckun­terlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den beleg­ten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  2. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teil­weise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Die Ersat­zanzeige darf nur das reklamierte Motiv auf­weisen und muss in der nächstmöglichen Aus­gabe abgenommen werden. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgän­gigmachung des Auftrages. Schadenersat­zansprüche aus positiver Forderungsverlet­zung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefo­nischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglich­keit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Bei­lage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verle­gers, seines gesetzlichen Vertreters und sei­nes Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Ver­lages für Schäden wegen des Fehlens zuge­sicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  3. Probeabzüge werden nur auf ausdrück­lichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probe­abzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  4. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berech­nung zugrunde gelegt.
  5. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszah­lung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist inner­halb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung ver­einbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
  6. Bei Zahlungsverzug berechnet der Verlag unter Vorbehalt weitergehender Rechte Ver­zugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun­desbank. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftra­ges bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung ver­langen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Lauf­zeit eines Anzeigenabschlusses das Erschei­nen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  7. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzei­genausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Ver­breitung der Anzeige.
  8. Kosten für die Anfertigung bestellter Dru­ckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich verein­barter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  9. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet wer­den, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertions­jahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeit­schriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergange­nen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preis­minderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preis­minderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  1. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weiter­gabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentli­chen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eil­briefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftrag­gebers das Recht vor, die eingehenden Ange­bote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen.
  2. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückge­sandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  3. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäfts­übliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzei­genauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendar­stellung, die sich auf tatsächliche Behauptun­gen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
  4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erschei­nen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftrag­geber hält den Verlag auch von allen Ansprü­chen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
  5. Abbestellungen müssen schriftlich erfol­gen. Bei Abbestellung einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen.
  6. Platzierungsbestätigungen gelten nur unter Vorbehalt und können aus technischen Gründen geändert werden. In solchen Fällen kann der Verlag nicht haftbar gemacht werden.
  7. Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeits­kampfmaßnahmen entbinden den Verlag von den Verpflichtungen auf Erfüllung von Aufträ­gen und Leistung von Schadenersatz.
  8. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröf­fentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen.
  9. Sind etwaige Mängel an gelieferten Druck­sachen, wie Beihefter, Beikleber etc. nicht sofort, sondern erst bei der Verarbeitung erkennbar, so hat der Werbungstreibende dadurch entstehende Mehrkosten oder Ver­luste bei der Herstellung zu tragen.
  10. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnver­fahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt aus dem Geltungsbereich des Geset­zes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

 

 

 

 

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