Giga International/OLG Bamberg/VDM
Urteil des OLG Bamberg

Der Einkaufsverband Giga International sieht sich im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg gegen ein Urteil des Landerichts Bamberg erfolgreich. Das Urteil wurde am 5. März gesprochen, eine Revision ist nicht zugelassen.

Der Hintergrund: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte 2019 gegen zwei Regelungen in den Einkaufsverträgen von Giga zu Schadenspauschalen bei Überschreitung der Lieferzeit (siehe Urteil unten) geklagt. Das Landgericht Bamberg hatte diese in einem ersten Urteil beanstandet. Dagegen war Giga in Berufung gegangen.

Der Vorsitzende Richter des Senats am OLG führte in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens laut Giga aus, dass die Urteilsbegründung des Landgerichts – wie auch von Giga vorgebracht – bei weitem nicht ausreicht, um das Urteil aufrechtzuerhalten.

Außerdem stellte der Senat demnach klar, dass Regelungen in den Einkaufsverträgen – die Giga bei verspäteten Lieferungen von Lieferanten oder Herstellern unter bestimmten Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigen – nicht hätten untersagt werden dürfen.

Wie Giga mitteilt, habe das Oberlandesgericht eine Regelung in einseitig verwendeten Einkaufsverträgen über "sogenannte Konventionalstrafen“ (O-Ton giga) beanstandet. Gleichzeitig habe das OLG in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass diese Regelung – wenn sie zwischen Parteien ausgehandelt wird – rechtlich problemlos Bestand haben kann.

Die Beanstandung der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützt das OLG in seinem Urteil auf  den Umstand, dass die schriftliche Regelung dem Lieferanten nicht ausdrücklich den Nachweis eröffnet hat, dass eine verzögerte Lieferung unverschuldet war.

Da Giga International und seine Mitgliedsunternehmen ihren Lieferanten schon in der Vergangenheit im Rahmen der Belastungsanzeigen immer die Möglichkeit eingeräumt hatten und auch weiterhin einräumen werden, eine Belastung durch Nachweis fehlenden Verschuldens zu vermeiden, sieht sich Giga durch das Urteil auf ganzer Linie bestätigt.

„Wir werden dem Urteil natürlich Rechnung tragen und dies künftig auch ausdrücklich in unsere Verträge aufnehmen, damit den vom OLG geforderten Formalitäten auch in den Verträgen Genüge getan wird. Vom Ergebnis her hat das Verfahren aber ergeben, dass unser tatsächlich praktiziertes Vorgehen vom OLG Bamberg in keiner Weise beanstandet wurde. Für uns ist das Berufungsverfahren ein echter Erfolg“, freut sich GIGA-Geschäftsführer Mag. Gerald Socher.

 

Das Urteil des OLG Bamberg

Das Urteil des OLG liegt dem MÖBELMARKT vor und wird nachfolgend zitiert:

„Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 3 U 68/20
Urteil vom 05.03.2021

Tenor des Urteils

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11.02.2020, Az. 13 O 117/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung und/oder Bestellung von Möbeln und/oder Zubehör die nachfolgende Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder sich auf diese Klausel zu berufen:

„Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit, einschließlich einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen, wird nachstehend pauschalierter Schadenersatz geltend gemacht, der nach dem Parteiwillen nicht dem richterlichen Mäßigungsgebot unterliegt:

Fristüberschreitung:
6-10 Arbeitstage          10 % des Rechnungsnettobetrages

11-15 Arbeitstage        15 % des Rechnungsnettobetrages

ab 16 Arbeitstage        20 % des Rechnungsnettobetrages“

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2019 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Ersturteil ist in Ziff. 1.1 und Ziff. 2 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
 Die Revision wird nicht zugelassen.

Ergebnis in der Zusammenfassung:

- Unzulässigkeit der Klausel Nr. 5 Lieferzeit im „Liefer- und Konditionsvertrag Möbel“ (LKM)
- Zulässigkeit der Ziffer 2 Lieferzeit/Liefermenge in den Einkaufsbedingungen der Beklagten (EKB)
- Rechtskraft ist noch nicht eingetreten“

Jan Kurth (VDM) zum Urteil

Jan Kurth, Geschäftsführer Verbands der Deutschen Möbelindustrie, bewertet das Urteil folgendermaßen: "Konventionalstrafen sind gerade in den aktuell sehr herausfordernden Zeiten sicherlich nicht angebracht. Und sie sind auch nicht zulässig, wie das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg  bestätigte, indem gegen Giga die maßgebliche Klausel zu pauschaliertem Schadenersatz untersagt wurde. Jetzt geht es dann hoffentlich wieder um Möbel, auf die viele Menschen in Zeiten der Pandemie dringend warten."  


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