Der Mittelstandverbund ZGV
Informiert über EuGH-Urteil zu überhöhter Lkw-Maut

Bei der Festlegung der Lkw-Maut dürfen die Kosten für die Verkehrspolizei nicht mitberücksichtigt werden. Unternehmen, die Maut entrichtet haben, könnten daher über Jahre hinweg zu viel gezahlt haben. Rückerstattungsansprüche sollten geprüft werden. Der Mittelstandsverbund informiert.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020 die bisherigen Berechnungen der Lkw-Maut in der Bundesrepublik Deutschland gerügt und damit betroffenen Logistikunternehmen den Weg eröffnet, sich bereits geleistete Mautzahlungen von den zuständigen Behörden teilweise zurückerstatten zu lassen. Dabei müssen die geltenden Verjährungsfristen beachtet werden.

In der Rechtssache C 321/19 BY und CZ gegen die Bundesrepublik Deutschland erhob ein polnisches Speditionsunternehmen Klage auf Rückzahlung der bereits entrichteten Mautgebühren aus den Jahren 2010 und 2011. Das Unternehmen hatte vor dem OVG Münster argumentiert, dass die Mautsätze, die im Bundesfernstraßengesetz festgelegt werden, nicht mit der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (die sog. EU-Wegekostenrichtlinie) vereinbar sind. Das OVG Münster, das über diesen Rechtsstreit derzeit entscheidet, hat sich im Rahmen des sog. Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage an den EuGH gewandt, ob die Tatsache, dass bei der Berechnung der Mautsätze die Kosten der Verkehrspolizei, die in der Bundesrepublik Deutschland bislang berücksichtigt worden sind, gegen diese Richtlinie verstößt.

Nur Infrastrukturkosten dürfen berücksichtigt werden

Das EU-Recht verpflichtet Mitgliedstaaten, die auf dem transeuropäischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die sog. „Infrastrukturkosten“ zu berücksichtigen. Unter diesem Begriff fallen Baukosten und die Kosten für Betrieb sowie für Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Straßennetzes. Auch der EuGH folgt mit seiner Auslegung diesem Tenor und urteilte, dass andere Kosten – wie z.B. die Kosten der Verkehrspolizei - in diesem Kontext nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn polizeiliche Tätigkeiten fielen primär in die Verantwortung des Staates, der dabei seine hoheitlichen Aufgaben ausübt und nicht als Betreiber der Autobahninfrastruktur fungiert.

Betroffen von dem Urteil sind alle, die seit Einführung der Lkw-Maut in Deutschland im Jahre 2005 Mautgebühren gezahlt haben. Seit dem 01. Januar 2005 wurde eine streckenbezogene Lkw- Maut für alle Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen fällig, seit dem 01. Oktober 2015 müssen auch Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht Mautgebühren zahlen.

Etwaige Verjährungsfristen beachten

Das Urteil bringt für die Bundesrepublik Deutschland ggf. hohe Rückzahlungen der Lkw-Maut mit sich, deshalb hat die Bundesregierung im Laufe des Prozesses den Antrag gestellt, die rückwirkende Geltung des Urteils zeitlich zu beschränken. Diesen Antrag hat der EuGH zurückgewiesen und somit das Tor für betroffenen Logistikunternehmen geöffnet, bei den zuständigen Behörden ihre Ansprüche auf Rückerstattung der bereits entrichteten Mautgebühren geltend zu machen.
Bei der Geltendmachung etwaiger Ansprüche ist allerdings auch der Tatbestand der Verjährung zu beachten. Wann genau dieser für welche Ansprüche eingreift, wird derzeit rechtlich kontrovers diskutiert. Gegebenenfalls könnten bereits Ende dieses Jahres Ansprüche aus dem Jahr 2017 verjähren.

Der EuGH hat nach Beantwortung der Fragen die Rechtssache zur endgültigen Entscheidung an das zuständige deutsche Gericht (OVG Münster) zurückverwiesen. Nichtsdestotrotz gelten der Prozess und das Urteil bereits jetzt als Musterprozess und -urteil bzgl. der weiteren Entscheidungen, die die zuständigen Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland fällen werden.

Aktuell prüft Der Mittelstandsverbund, ob und welcher rechtliche Weg zur Durchsetzung von Mautrückerstattungsansprüchen empfohlen werden kann. Sobald weitere Informationen bzw. entsprechende Lösungen erarbeitet werden konnten, werden wir unsere Mitglieder umgehend darüber informieren.


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